§ 34c WeinV - Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer", "Federroter", "Süßer", "Neuer Süßer", "Bremser", "Bitzler", "Suser", "Sauser", "Neuer" oder "Rauscher" verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort "Roter" vorangestellt werden.

(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer" oder "Sauser" verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur

  1. 1.

    die Bezeichnung "deutsch" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder

  2. 2.

    eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.

(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden.