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  • ab 24.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 10 SchulÄndG03 - Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Lehrerinnen und Lehrern

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Redaktionelle Abkürzung
SchulÄndG03,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Lehrerinnen und Lehrern (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310) wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen), Nr. 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
"Beantwortung von Anfragen und Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden sowie anderer Behörden aus dem Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums einschließlich der Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß §§ 5c, 19a SchVG."