Art. 11 SchulÄndG03 - Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulÄndG03,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 21), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten und zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht dürfen die Meldebehörden der für die Schulverwaltung zuständigen Stelle personenbezogene Daten übermitteln, und zwar
- 1.mit dem Zeitpunkt der Vollendung des vierten Lebensjahres von den Kindern, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 SchpflG über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen,
- 2.bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."