Art. 1 SchulÄndG03 - Änderung des Schulpflichtgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulÄndG03,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Das Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- a)
"(3) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, so weit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden."
- b)
"(4) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, lädt der Schulträger gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Erziehungsberechtigten über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen."
- 2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Erziehungsberechtigten sind anzuhören."
- b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.