Art. 9 SchulÄndG03 - Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulÄndG03,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 5c SchVG" ersetzt.
- 2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 5 angefügt:
- "5.
Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 5c, 19 Abs. 3 SchVG".
- b)
In Abschnitt C wird in Abschnitt I folgende Nummer 4 angefügt:
- "4.
Ergebnis der Sprachfeststellung gemäß § 3 Abs. 3 SchpflG".