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  • ab 24.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 9 SchulÄndG03 - Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Redaktionelle Abkürzung
SchulÄndG03,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 5c SchVG" ersetzt.

  2. 2.

    Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 5 angefügt:

      1. "5.

        Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 5c, 19 Abs. 3 SchVG".

    2. b)

      In Abschnitt C wird in Abschnitt I folgende Nummer 4 angefügt:

      1. "4.

        Ergebnis der Sprachfeststellung gemäß § 3 Abs. 3 SchpflG".