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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 36 HG 2018 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), ist in 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

  1. In § 22 werden nach Absatz 10 folgende Absätze 11 bis 13 angefügt:

    "(11) Als weitere selbstständige Fördersäule werden den Kommunen für Infrastrukturmaßnahmen jährlich 34 Millionen Euro aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, zur Verfügung gestellt. Zur Stärkung der Investitionskraft der Gemeinden und Kreise werden die Mittel nach Satz 1 in den Jahren 2018 bis 2020 um jährlich 15 Millionen Euro aus Landesmitteln erhöht.

    (12) Von diesen Mitteln werden 4 Millionen Euro jährlich für projektbezogene Inrastrukturinvestitionen zur Verfügung gestellt. Zuschüsse können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Nicht verausgabte Mittel erhöhen den Betrag aus Absatz 13.

    (13) Von den Mitteln nach Absatz 11 werden in den Jahren 2018 bis 2020 45 Millionen Euro, ab 2021 30 Millionen Euro jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel zum 1. April jedes Jahres durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:

    1. 1.

      Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.

    2. 2.

      Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 68,5 %.

      1. a)

        Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.

      2. b)

        Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %.

      3. c)

        Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen, sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 33 Absatz 3 entsprechend Anwendung."