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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 21 HG 2018 - Beteiligung an der HSH Nordbank AG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Eigentum des Landes stehenden Beteiligungen an der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(2) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH entsprechen.

(3) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 und 2 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich gemeinsam mit der Freien und Hansestadt Hamburg am Stammkapital der hsh portfoliomanagement AöR zu beteiligen und bis zu 50 000 Euro als Stammkapital einzuzahlen. Das Finanzministerium darf zur Umsetzung dieser Maßnahme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs der hsh portfoliomanagement AöR oder der hsh finanzfonds AöR Darlehen an diese bis zur Höhe von insgesamt 1 000 000 000 Euro zu gewähren. Die gewährten Darlehen sind schnellstmöglich, spätestens nach 6 Monaten ab Gewährung zurückzuzahlen. Sie sind marktüblich zu verzinsen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf des Landes darf durch Kassenverstärkungskredite gedeckt werden. Eine Anrechnung auf die Ermächtigung gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 findet nicht statt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken auszubringen oder zu ändern.

(6) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, die sich unmittelbar aus dem Vollzug des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "hsh portfoliomanagement AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 421) und dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG ergeben, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Einzelmaßnahmen, die den Betrag von 15 000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der hsh finanzfonds AöR Vereinbarungen über die Zahlungszeitpunkte der Forderungen aus dem zwischen der hsh finanzfonds AöR sowie der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein aufgrund § 3 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 5. April 2009, Anlage zum Gesetz vom 14. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, Anlage zum Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 421), geschlossenen Rückgarantievertrag vom 2. Juni 2009 zu schließen.