HG 2018,SH - Haushaltsgesetz 2018

Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018
(Haushaltsgesetz 2018)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 129)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 bis 66 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte2
Kredit- und Zinsmanagement3
Haushaltswirtschaftliche Sperren4
Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen5
Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen6
Bewirtschaftung des Einzelplans 127
Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln8
Struktur- und Funktionalreform9
Deckungsfähigkeit und Rücklagen10
Stellenpläne und Stellenübersichten11
Leerstellen12
Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen13
Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen14
Übernahme von geprüften Nachwuchskräften15
Grundstücksangelegenheiten16
Sonstige Vermögensgegenstände17
Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen18
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport19
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums20
Beteiligung an der HSH Nordbank AG21
Hochschulen und Forschungsinstitute22
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus23
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur24
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit25
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung26
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur27
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei28
Ermächtigungen für den Einzelplan 1429
Investitionsbank30
Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben31
Solländerungen32
Weitergeltung von Bestimmungen33
Schulgirokonten34
Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck35
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes36
Inkrafttreten37
Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2018Anlage

§ 1 HG 2018 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14 901 453 900 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 554 250 000 Euro

festgestellt.

§ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259):

"2. Nachtragshaushalt 2018

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 2 950 000 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17 851 453 900 Euro

neu festgestellt.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2018 erhöht

sich um

+ 2 950 000 000 Euro

auf insgesamt

5 675 940 700 Euro."

§ 2 HG 2018 - Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte (2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

2 725 940 700 Euro

für das Haushaltsjahr 2018 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Als Grundlage für die Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2023 werden im Haushaltsjahr 2018 folgende Plangrößen für die gesamten Zinsausgaben zugrunde gelegt:

  • für 2019: 524 000 000 Euro,

  • für 2020: 568 000 000 Euro,

  • für 2021: 615 000 000 Euro,

  • für 2022: 629 000 000 Euro und

  • für 2023: 630 000 000 Euro.

Im Haushaltsansatz und in den unter Satz 1 ausgewiesenen Plangrößen sind für die Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 3) enthalten:

  • für 2018: 12 000 000 Euro,

  • für 2019: 37 000 000 Euro,

  • für 2020: 50 000 000 Euro,

  • für 2021: 66 000 000 Euro,

  • für 2022: 79 000 000 Euro und

  • für 2023: 90 000 000 Euro.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500 000 000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß Absatz 6 Satz 1 angerechnet.

(9) Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

§ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259):

"2. Nachtragshaushalt 2018

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 2 950 000 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17 851 453 900 Euro

neu festgestellt.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2018 erhöht

sich um

+ 2 950 000 000 Euro

auf insgesamt

5 675 940 700 Euro."

§ 3 HG 2018 - Kredit- und Zinsmanagement

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.

(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Absatz 6 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.

(3) Das Kredit- und Zinsmanagement setzt zur Unterstützung der Steuerung der Zinsausgaben unter Kosten-Risiko-Aspekten ein Referenz-Portfolio und alternative Zinsszenarien ein. Die Zinsbindungsstruktur des Referenz-Portfolios wird unter Berücksichtigung der langfristigen Risikoabsorptionsfähigkeit des Haushalts festgelegt. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Zinsmehrausgaben in den zukünftigen Jahren dar. Die Quantifizierung der gesamten Zinsausgaben sowie der Zinsänderungsrisiken erfolgt unter Einsatz eines standardisierten Verfahrens zur Simulation von Zinsszenarien. Das Verfahren ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.

(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Sicherheitenstellung für Neugeschäfte umfassen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen.

(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.

§ 4 HG 2018 - Haushaltswirtschaftliche Sperren

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Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.

(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.