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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 HG 2018 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2018,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14 901 453 900 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 554 250 000 Euro

festgestellt.

§ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259):

"2. Nachtragshaushalt 2018

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 2 950 000 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17 851 453 900 Euro

neu festgestellt.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2018 erhöht

sich um

+ 2 950 000 000 Euro

auf insgesamt

5 675 940 700 Euro."