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  • ab 11.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 6 PauschV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Amtliche Abkürzung
PauschV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich.