§ 6 PauschV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
- Amtliche Abkürzung
- PauschV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich.