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  • ab 11.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 5 PauschV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Amtliche Abkürzung
PauschV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung erhöhen sich für Hilfeberechtigte, denen pauschale Leistungen nach dieser Verordnung gewährt werden, gestaffelt nach Bezugsdauer der Pauschalen wie folgt:

nach 6 Monatenum 20%
nach 12 Monatenum 40%
nach 18 Monatenum 60%
nach 24 Monaten und längerum 80%.