§ 1 PauschV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
- Amtliche Abkürzung
- PauschV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, in Modellvorhaben die Pauschalierung weiterer Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu erproben, soweit das Bundessozialhilfegesetz solche Pauschalierungen nicht bereits vorsieht oder enthält.
(2) Gegenstand der Erprobung ist die Prüfung, inwieweit durch pauschalierte Leistungen die Aufgabenstellung des Bundessozialhilfegesetzes besser erfüllt, die Zielsetzung des Gesetzes genauer erreicht und dadurch Grundlagen geschaffen werden, die seiner Weiterentwicklung dienen. Durch die Erprobung soll insbesondere festgestellt werden, ob die Pauschalierung der Stärkung der Selbstverantwortung der Hilfeberechtigten, der Förderung von Maßnahmen zur Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit und der Vereinfachung des Verfahrens der Hilfeleistung dient.
Durch die Erprobung sollen auch Erkenntnisse für eine künftige soziale Grundsicherung gewonnen werden.
Die Erprobung wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.