§ 38 WeinV - Hersteller- und Abfüllerangaben
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt werden,
- 2.diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden und
- 3.dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt.
Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig, wenn dieser eingewilligt hat.
(2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
(3) Bei nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.
(4) Ist bei Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder Hauptniederlassung anzugeben.