Versionsverlauf


§ 5 AG-SGB XII - Steuerungskreis Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 867-15

(1) Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam Verantwortung, für ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft

  1. 1.

    effektive, personenzentrierte Leistungen der Sozialhilfe unabhängig von Leistungsarten und -formen zu gewährleisten,

  2. 2.

    die einheitliche und wirtschaftliche Leistungserbringung sicherzustellen und

  3. 3.

    Angebote zur wohnortnahen Betreuung und Unterstützung weiterzuentwickeln.

(2) Zur Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben nach dem SGB XII und diesem Gesetz wird der Steuerungskreis Sozialhilfe (Steuerungskreis) errichtet. Er hat die Aufgabe, grundsätzliche Angelegenheiten der Sozialhilfe mit Ausnahme der Angelegenheiten des Vierten Kapitels SGB XII zu beraten und über Hinweise, Empfehlungen und Vereinbarungen zu entscheiden, insbesondere hinsichtlich der

  1. 1.

    Steuerungsziele und -maßnahmen in der Sozialhilfe auf Landesebene,

  2. 2.

    Standards

    1. a)

      zur Struktur- und Prozessplanung für die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung,

    2. b)

      zur Wirkungskontrolle von Leistungen,

  3. 3.

    Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen einschließlich der Erprobung von Modellen.

(3) Der Steuerungskreis setzt sich mindestens aus einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums zusammen. Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalen Landesverbände oder Kreise und kreisfreien Städte, die im Rahmen von Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GkZ Aufgaben mehrerer örtlicher Träger der Sozialhilfe wahrnehmen, sind als ständig anwesende sachverständige Gäste zugelassen.

(4) Der Steuerungskreis stimmt darüber hinaus Angelegenheiten des Zehnten Kapitels SGB XII einschließlich der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ab und berät die Mitwirkung der örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(5) Der Steuerungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt einen jährlichen Arbeitsplan. Das Ministerium führt die Geschäfte des Steuerungskreises.

(6) Das Ministerium kann mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Steuerungskreises schließen.