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  • ab 16.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 65b LHO - Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen.