§ 65b LHO - Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen.