§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein vom Ministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.