§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.