LHO,SL - Landeshaushaltsordnung

Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes i.d.F. vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 688)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Feststellung des Haushaltsplans1
Bedeutung des Haushaltsplans2
Wirkungen des Haushaltsplans3
Haushaltsjahr4
Verwaltungsvorschriften5
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung7
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung7a
Grundsatz der Gesamtdeckung8
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt9
Unterrichtung des Landtages10
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip11
Geltungsdauer der Haushaltspläne12
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan13
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan14
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel15
Verpflichtungsermächtigungen16
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen17
Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung18
Übertragbarkeit19
Deckungsfähigkeit20
Wegfall- und Umwandlungsvermerke21
Sperrvermerk22
Zuwendungen23
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben24
Überschuss, Fehlbetrag25
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger26
Vorbereitung der Haushaltsaufstellung27
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans28
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans29
Vorlagefrist30
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft31
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans32
Nachtragshaushaltsgesetze33
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben34
Bruttonachweis, Einzelnachweis35
Aufhebung der Sperre36
Über- und außerplanmäßige Ausgaben37
Verpflichtungsermächtigungen38
Gewährleistungen, Kreditzusagen39
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung40
Haushaltswirtschaftliche Sperre41
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen42
Kassenmittel, Betriebsmittel43
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen44
Sachliche und zeitliche Bindung45
Deckungsfähigkeit46
Wegfall- und Umwandlungsvermerke47
Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten48
Einweisung in eine Planstelle49
Umsetzung von Mitteln und Planstellen50
Besondere Personalausgaben51
Nutzungen und Sachbezüge52
Billigkeitsleistungen53
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben54
Öffentliche Ausschreibung55
Vorleistungen56
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes57
Änderung von Verträgen, Vergleiche58
Veränderung von Ansprüchen59
Vorschüsse, Verwahrungen60
Interne Verrechnungen61
Kassenverstärkungsrücklage62
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen63
Grundstücke64
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen65
Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen65a
Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen65b
Unterrichtung des Rechnungshofs66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung67
Zuständigkeitsregelungen68
Unterrichtung des Rechnungshofs69
Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Zahlungen70
Buchführung71
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches71a
Buchung nach Haushaltsjahren72
Vermögensnachweis73
Buchführung bei Landesbetrieben74
Belegpflicht75
Abschluss der Bücher76
Kassensicherheit77
Unvermutete Prüfungen78
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften79
Rechnungslegung80
Gliederung der Haushaltsrechnung81
Kassenmäßiger Abschluss82
Haushaltsabschluss83
Abschlussbericht84
Übersichten zur Haushaltsrechnung85
Vorlage des Vermögensnachweises86
Rechnungslegung der Landesbetriebe87
Teil V
Rechnungsprüfung
Rechnungshof88
Prüfung89
Inhalt der Prüfung90
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung91
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen92
Gemeinsame Prüfung93
Zeit und Art der Prüfung94
Auskunftspflicht95
Prüfungsergebnis96
Jahresbericht97
Nichtverfolgung von Ansprüchen98
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung99
Vorprüfung100
Rechnung des Rechnungshofs101
Unterrichtung des Rechnungshofs102
Anhörung des Rechnungshofs103
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts104
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Grundsatz105
Haushaltsplan106
Umlagen, Beiträge107
Genehmigung des Haushaltsplans108
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung109
Wirtschaftsplan110
Prüfung durch den Rechnungshof111
Sonderregelungen112
Teil VII
Sondervermögen
Grundsatz113
Teil VIII
Entlastung
Entlastung114
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse115
Endgültige Entscheidung116
Übergangsregelung117
In-Kraft-Treten118

§§ 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 LHO - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2 LHO - Bedeutung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- -und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3 LHO - Wirkungen des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.