§ 58 LHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Das zuständige Ministerium darf
- 1.Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen . zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.