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§ 21 EigBG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Amtliche Abkürzung
EigBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.24

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Vorschriften über

    1. a)

      den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,

    2. b)

      den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes zu

    erlassen;

  2. 2.

    die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.