§ 10 JVKostG
Bibliographie
- Titel
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Redaktionelle Abkürzung
- JVKostG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
(2) Soweit in der Hinterlegungssache bereits Gebühren gemäß § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühren, die nach der Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben sind, anzurechnen.
(3) Gebühren für die Bestellung zum Notar werden nicht erhoben, wenn der Bestellung eine Bewerbung auf eine Notarstelle zu Grunde liegt, die vor dem 31. Dezember 1996 ausgeschrieben wurde.