§ 10 JVKostG
Bibliographie
- Titel
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
(2) Soweit in der Hinterlegungssache bereits Gebühren gemäß § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühren, die nach der Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben sind, anzurechnen.
(3) Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.