Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(GVBl. II 304-13)
Vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2006 (GVBl. I S. 601) (1)
Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird | |
Mahngebühr | 1 |
Pfändungsgebühr | 2 |
Wegnahmegebühr | 3 |
Verwertungsgebühr | 4 |
Zweiter Abschnitt | |
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird | |
Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels | 5 |
Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung | 6 |
Gebühr für die Ersatzvornahme | 6a |
Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen | 6b |
Wegnahmegebühr | 7 |
Zwangsräumungsgebühr | 8 |
Vorführungsgebühr | 9 |
Dritter Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Mehrheit von Pflichtigen | 10 |
Auslagen | 11 |
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen | 12 |
Kostenschuldner und Kostenhaftung | 13 |
Fälligkeit | 14 |
Unrichtige Sachbehandlung | 15 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16 |
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2006 (GVBl. I S. 601) gilt:
"Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."
"Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."