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§ 6a HessVwVKostO - Gebühr für die Ersatzvornahme

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme einen Pauschalbetrag von 56 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten im Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausgeführt, so erhebt sie zur Abgeltung ihrer eigenen Personalaufwendungen den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag.