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§ 6 HessVwVKostO - Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 17 Euro und höchstens 300 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Festsetzung des Zwangsgeldes unternommen worden sind.