§ 17 SächsRKG - Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-8/2
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
- 1.
durch Rechtsverordnung die Höhe der nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 erstattungsfähigen Aufwendungen festzulegen und den veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen anzupassen,
- 2.
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,
- 3.
durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen,
- 4.
durch Rechtsverordnung für Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(3) Die Abfindung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.