§ 3 APO-WbK - Aufnahmevoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In den Bildungsgang der Abendrealschule wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und entweder den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) noch nicht erworben hat oder einen höherwertigen Abschluss erwerben will. Die Belegung eines einzelnen Faches oder mehrerer Fächer (Teilbelegung) ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss oder ein höherwertiger Abschluss erreicht werden kann.

(2) In die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg wird aufgenommen, wer bei Eintritt in das erste Fachsemester mindestens 18 Jahre alt ist und

  1. 1.
    eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine Berufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat
    oder
  2. 2.
    eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist. Auf die Dauer der Berufstätigkeit werden angerechnet Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz, abgeleisteter Wehrdienst und Zivildienst sowie ein abgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr. Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.

(3) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme.

(4) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums müssen die Studierenden bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anerkannt sein.