§ 8 APO-WbK - Nachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, sowie Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, können eine Nachprüfung ablegen, um die Zulassung nachträglich zu erlangen. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Im Bildungsgang der Abendrealschule ist auch eine Nachprüfung zur Erlangung eines Abschlusses oder einer Berechtigung möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Voraussetzungen für den Abschluss oder die Berechtigung zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren sowie in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.
(2) Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise in der zweiten oder dritten Woche des Sommersemesters statt.
(3) Die Studierenden müssen die Meldung zur Nachprüfung unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise spätestens am dritten Tag nach Unterrichtsbeginn des Sommersemesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich einreichen.
(4) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
(5) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind dem Unterricht des letzten Semesters zu entnehmen. Die Aufgaben stellt in der Regel die bisherige Fachlehrkraft der Studierenden.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der bisherige Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das einzelne Prüfungsgespräch soll in der Regel 15, höchstens 20 Minuten dauern. Der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und einer oder einem weiteren von der Klasse gewählten Studierenden ist mit Einverständnis der oder des zu prüfenden Studierenden die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung gestattet. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ist die schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der oder des Prüfenden die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote mit einfacher Mehrheit aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.
(8) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Zulassungs-, Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, ist zugelassen oder erhält den Abschluss oder die Berechtigung; sie oder er erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Die Zeugnisse, ausgenommen Abschluss- und Abgangszeugnisse, tragen das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.
(9) Versäumen Studierende die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Können Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, müssen sie dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme von den Studierenden zu vertreten ist und wann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil der Prüfung nachgeholt wird. Wird die Prüfung nachgeholt, muss sie in der Regel spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.
(10) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5 findet entsprechende Anwendung.