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§ 6 APO-WbK - Einstufung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, treten in der Regel in das erste Semester ein. Sie können auf Antrag in den Vorkurs oder unmittelbar in das zweite oder dritte Semester eintreten, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihres Kenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber besuchen den Vorkurs oder ein entsprechendes Bildungsangebot im Bildungsgang der Abendrealschule. Stattdessen kann eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache durchgeführt werden, in der festgestellt wird, ob der jeweilige Kenntnisstand die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwarten lässt. Wer die Prüfung nicht besteht, tritt in einen Bildungsgang nach Satz 1 ein.

(3) Im Rahmen des Vorkurses und der Einführungsphase können die Studierenden auf ihren Antrag nach Entscheidung der Zulassungskonferenz (§ 39 Abs. 2) zu einem höheren Semester zugelassen werden, wenn ihr Kenntnisstand erwarten lässt, dass sie am Unterricht in einem höheren Semester mit Erfolg teilnehmen können.