§ 3 APO-WbK - Aufnahmevoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In den Bildungsgang der Abendrealschule wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und entweder den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - noch nicht erworben hat oder einen höherwertigen Abschluss erwerben will. Die Belegung eines einzelnen Faches oder mehrerer Fächer (Teilbelegung) ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss oder ein höherwertiger Abschluss erreicht werden kann.

(2) In die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg wird aufgenommen, wer bei Eintritt in das erste Semester mindestens 19 Jahre alt ist und

  1. 1.
    eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine Berufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat
    oder
  2. 2.
    eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweist. Auf die Dauer der Berufstätigkeit werden angerechnet Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz, abgeleisteter Wehrdienst und Zivildienst sowie ein abgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr. Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.

(3) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme.

(4) Die Aufnahme in den Bildungsgang des Abendgymnasiums wird durch den Besuch des Vorkurses (§ 33) vorbereitet, sofern nicht gemäß § 6 Abs. 1 der Besuch des Vorkurses entfällt. Die Studierenden müssen bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder vom Arbeitsamt als arbeitssuchend anerkannt sein.

(5) Für den Bildungsgang des Kollegs kann der Besuch des Vorkurses auch durch eine Eignungsprüfung (§ 6 Abs. 2) ersetzt werden.