§ 2 APO-WbK - Schulprogramm
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Weiterbildungskollegs stimmen ihre Angebote lokal und regional mit den Angeboten der Weiterbildungseinrichtungen und der Berufskollegs ab. Auf der Grundlage dieser Abstimmung legen sie in einem Schulprogramm die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit fest.
(2) Im Rahmen der für sie geltenden Richtlinien und Lehrpläne konkretisieren die Weiterbildungskollegs im Schulprogramm den allgemeinen Bildungsauftrag im Hinblick auf ihre spezifischen Gegebenheiten und die besonderen Voraussetzungen ihrer Studierenden. Dabei sind die besonderen Bedingungen erwachsenengerechter Bildungsarbeit zu berücksichtigen.
(3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsicht zur Kenntnis zu geben und den Studierenden sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit.