§ 31 LWahlG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 28 in den dort genannten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bereichen Wahlbeeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild betreibt oder Unterschriften sammelt,
- 2.entgegen § 29 vorsätzlich oder fahrlässig die Ergebnisse von Wahlbefragungen vorzeitig bekannt gibt,
- 3.entgegen § 30 ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 das Bezirksamt,
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter,
- 3.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3,
- a)
wenn es sich um die Berufung in den Landeswahlausschuss handelt, die Senatsverwaltung für Inneres,
- b)
wenn es sich um die Berufung in den Bezirkswahlausschuss oder einen Wahlvorstand handelt, das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Wahlausschuss oder Wahlvorstand gebildet ist.