LWahlG,BE - Landeswahlgesetz

Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
(Landeswahlgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

Vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 458)

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes
Wahlrecht1
Ausschluss vom Wahlrecht2
Ausübung des Wahlrechts3
Wählbarkeit4
Erwerb des Sitzes5
Verlust des Sitzes6
Folgen eines Parteiverbots6a
Zweiter Abschnitt
Wahl zum Abgeordnetenhaus
Grundsätze der Wahl7
Wahlgebiet8
Wahlkreise und Wahlkreisverbände9
Wahlvorschläge10
Verbindung von Wahlvorschlägen11
Aufstellung der Wahlvorschläge12
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen13
Verarbeitung personenbezogener Daten13a
Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Abgeordneten14
Stimmen15
Mehrheitswahl in den Wahlkreisen16
Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten17
Sperrklausel18
Überhangmandate und ihr Ausgleich19
Nachwahl und Ersatzwahl20
Wiederholungswahl21
Dritter Abschnitt
Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen
Bezirksverordnetenversammlungen22
Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger22a
Wahlvorschläge23
Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und Bezirksverordneten24
Verweisungen25
Vierter Abschnitt
Bestimmungen über die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit26
Fünfter Abschnitt
Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen
Wahlstatistik27
Unzulässige Wahlbeeinflussung28
Unzulässige Veröffentlichung von Wahlbefragungen29
Ehrenämter30
Ordnungswidrigkeiten31
Sechster Abschnitt
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschläge
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien32
Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber32a
Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Wahltag33
Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen34
(weggefallen)35
In-Kraft-Treten36

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

§ 1 LWahlG - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und

  3. 3.

    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist angemeldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melderegister verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.

(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichtsentscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Anstalt auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind.

§ 2 LWahlG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 3 LWahlG - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister. Für Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 3, die weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind, wird ein besonderes Wahlverzeichnis angelegt.

(2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl übernachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der überwiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen. Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides statt entgegennehmen.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

(4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Vervollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist.

(6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch

  1. 1.
    Briefwahl oder
  2. 2.
    Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes.

(7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungsantrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvoraussetzungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchführung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt. In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, dass bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muss.

(8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen ihres Wahlrechts verloren haben.