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§ 31 LWahlGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 28 in den dort genannten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bereichen Wahlbeeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild betreibt oder Unterschriften sammelt,
  2. 2.
    entgegen § 29 vorsätzlich oder fahrlässig die Ergebnisse von Wahlbefragungen vorzeitig bekannt gibt,
  3. 3.
    entgegen § 30 ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 das Bezirksamt,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter,

  3. 3.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3,

    1. a)

      wenn es sich um die Berufung in den Landeswahlausschuss handelt, die Senatsverwaltung für Inneres,

    2. b)

      wenn es sich um die Berufung in den Bezirkswahlausschuss oder einen Wahlvorstand handelt, das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Wahlausschuss oder Wahlvorstand gebildet ist.