Versionsverlauf


  • ab 08.10.1987 (aktuelle Fassung)

§ 28 LWahlG - Unzulässige Wahlbeeinflussung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

In den Wahlräumen, in den öffentlich zugänglichen Räumen des Gebäudes, in dem sich die Wahlräume befinden, auf dem Grundstück, zu dem dieses Gebäude gehört und in einem Umkreis von 30 Metern des Zugangs zu dem Grundstück von der Straße ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.