Versionsverlauf


Art. 6 HG 2015/2016 - Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-20-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO, wobei eine Aufhebung der Sperre vor dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollte. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

    1. a)

      1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

      1. aa)

        Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

        • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

        • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

      2. bb)

        Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 BayBesG),

        • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5,

        • durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder

        • durch Dienstanfänger;

      3. cc)

        Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

        • durch Auszubildende.

      2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

    2. b)

      Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13, verrechnet werden.

    3. c)

      1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

    4. d)

      1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

    5. e)

      Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

  2. 2.

    Beamte, die auf Grund des Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

  3. 3.

    1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

  4. 4.

    1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

  5. 5.

    Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

  6. 6.

    Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

  7. 7.

    1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden (Plan-) Stelle - für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss - zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Nr. 12.2 der Durchführungsbestimmungen findet keine Anwendung.

  8. 8.

    1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinn der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, maximal für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

  9. 9.

    Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen", des "gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre" und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung" . 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und bis zu 50 v.H. der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt. 3Die Vergabemöglichkeiten gemäß Art. 60 BayBesG erhöhen sich in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 um jeweils 38 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, davon jeweils 18 für das IT-Dienstleistungszentrum, und um jeweils 66 für die Werkfeuerwehr der TU München in Garching im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf insgesamt jeweils 300.

(9) Die im Haushaltsplan 2015 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. Juli 2015 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral bis zu 20 (Plan-) Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags "12 200 000 €" der Betrag "8 800 000 €" und an die Stelle des Vomhundertsatzes "0,2" der Vomhundertsatz "0,14" tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, zur Deckung des personellen Bedarfs in den Rechenzentren sowie bei den Regierungen zur Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte (Plan-) Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die Kapitel 03 08, 06 04 und 06 21 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden (Plan-) Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die mit den umgesetzten (Plan-) Stellen korrespondierenden Haushaltsmittel sind zusammen mit den (Plan-) Stellen umzusetzen. 4Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(14) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) bei

  1. 1.

    Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) nach BesGr B 10 (Staatsrat, Staatsrätin als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei) gehoben;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), fünf Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgewandelt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Diese neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

(15) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr)

  1. 1.

    im Kapitel 03 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 03 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03A - Allgemeine Innere Verwaltung -) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    KapitelTitelBesGr/ EGrStellenzahl
    03 01422 01 A 153,0
    A 142,0
    A 13 8,0
    03 06422 01 R 24,0
    R 1 16,0
    A 12 5,0
    A 117,0
    A 102,0
    A 93,0
    A 82,0
    A 71,0
    428 01E 617,0
    E 55,0
    03 08422 01 a)A 153,0
    A 1415,0
    A 1330,0
    A 12 78,0
    A 1154,0
    A 1059,0
    A 9 53,0
    A 859,0
    A 735,0
    03 08422 01 i)A 121,0
    A 101,0
    A 73,0
    428 01 h)E 1115,0
    428 01 i)E 102,0
    E 939,0
    E 852,0
    E 6229,5
    E 513,0
    428 11 b)- 969,0
    428 14- 1.370,0
    03 15 422 01A 148,0
    A 135,0
    A 126,0
    A 1111,0
    A 1017,0
    A 9 15,0
    03 18 428 01E 630,0
    E 550,0
    03 20 422 21A 5, A 7500,0
    Summe3.797,5
  3. 3.

    im Kapitel 03 06 (Verwaltungsgerichte)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) vier Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht), 16 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Verwaltungsgericht), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), sieben Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 17 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) der allgemeine Vermerk Nr. 2 zu Titel 428 16 wie folgt gefasst:

    "Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 16 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 16 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die Möglichkeit unbefristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, geht dabei auf die aufnehmende Verwaltung Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.";

  5. 5.

    im Kapitel 03 08 (Regierungen)

    1. a)

      bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), 15 Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), 30 Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), 78 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), 54 Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 59 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 53 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 59 Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und 35 Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    2. b)

      bei Titel 422 01 Buchst. i (Planmäßige Beamte, Personal Unterbringungsverwaltung) eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    3. c)

      bei Titel 428 01 Buchst. h (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Fachpersonal Sozialverwaltung) 15 Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    4. d)

      bei Titel 428 01 Buchst. i (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 39 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 52 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 229,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 13 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    5. e)

      bei Titel 428 11 Buchst. b (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 969 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    6. f)

      bei dem neuen Titel 428 14 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 1 370 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  6. 6.

    im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin),

    2. b)

      acht Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), sechs Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 17 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und 15 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin)

    neu ausgebracht;

  7. 7.

    im Kapitel 03 17 (Landeskriminalamt), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 8 (Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin) und

    2. b)

      sechs Planstellen der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), sieben Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin)

    neu ausgebracht;

  8. 8.

    im Kapitel 03 18 (Landespolizei)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

      1. aa)

        zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), zwölf Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 14 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 16 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin) und sechs Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und

      2. bb)

        eine Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 17 Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 28 Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 30 Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 37 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 83 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin), 33 Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und zwölf Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 30 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 50 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  9. 9.

    im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) 500 Stellen der BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden; die gemäß Satz 1 Nr. 9 neu ausgebrachten Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 29. Februar 2016 gesperrt.

(16) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03 B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Bayerische Staatsbauverwaltung -)

  1. 1.

    im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 03 62 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03B - Staatsbauverwaltung -)

    1. a)

      der bisherige Kapitelvermerk wird Kapitelvermerk Nr. 1;

    2. b)

      folgender Kapitelvermerk Nr. 2 neu ausgebracht:

      "2) Folgende (Plan-) Stellen des gesamten Epl. 03B sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

      KapitelTitel BesGr/ EGr Stellenzahl
      03 61422 01 A 152
      A 14 2
      A 13 1
      03 73 422 01A 15 7
      A 14 7
      03 80422 01A 13 7
      A 12 11
      A 11 8
      428 01E 12 4
      Summe49";
  3. 3.

    im Kapitel 03 73 (Bauabteilungen der Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und sieben Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), elf Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  5. 5.

    aus Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,25 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

  1. 1.

    im Kapitel 04 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 04) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    04 04422 01R 1 50
    A 10 25
    A 6 100
    428 11- 35
    04 05422 01A 13 10
    A 7 40
    Summe260";
  2. 2.

    im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) 30 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Amts- oder Landgericht), 20 Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), 25 Planstellen der BesGr A 10 (Rechtspflegeoberinspektor, Rechtspflegeoberinspektorin) und 100 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin),

    2. b)

      bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 35 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  3. 3.

    1,67 Planstellen der BesGr A 9 (Inspektor, Inspektorin - im Justizvollzugsdienst) aus Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) und in eine 0,67 Planstelle der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) jeweils nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzt und umgewandelt. Die nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzte und umgewandelte Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) erhält den Vermerk "ku nach BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres, frühestens zum 1. Januar 2017.";

  4. 4.

    im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zehn Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und 40 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst) neu ausgebracht.

2Die folgenden gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gesperrt:

  1. 1.

    Zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 31. März 2016,

  2. 2.

    zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. Juni 2016,

  3. 3.

    fünf Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. September 2016.

3Für die übrigen gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(18) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -)

  1. 1.

    von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zwei Planstellen der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) und von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte, IT‑Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) kostenneutral umgewandelt;

  2. 2.

    von Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 10 (Fachlehrer, Fachlehrerin) nach Kapitel 03 08 (Regierungen), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  3. 3.

    im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 - 05 19))

    1. a)

      Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zu Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Verbesserungen im Schulbereich);

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Beschulung von Asylbewerbern und Flüchtlingen)

      1. aa)

        1 079 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) neu ausgebracht und

      2. bb)

        folgender Vermerk ausgebracht:

        "1) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kap. 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

        2) Planstellen kw zum 01.08.2019."

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(19) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

  1. 1.

    im Kapitel 06 01 (Ministerium)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 kostenneutral in eine Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen, Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgewandelt;

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) bei der umgewandelten Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen folgender neuer Vermerk ausgebracht:

      "Die Stelle darf mit einem/einer außertariflichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin besetzt werden, der/die der Höhe nach vergleichbar bis zur BesGr B 6 zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und dergleichen vergütet wird. Stelle ku in eine Planstelle der BesGr A 16 und in eine Stelle der EGr 5 bei Kap. 06 01 mit Ausscheiden des Stelleninhabers.";

  2. 2.

    im neuen Kapitel 06 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 06) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    06 15422 01A 920
    06 21422 01 b)A 131
    A 122
    A 114
    A 103
    Summe30";
  3. 3.

    von Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Automationsbereich) zwei Planstellen der BesGr A 10 (Steueroberinspektor, Steueroberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, IT-Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  4. 4.

    von Kapitel 06 05 (Finanzämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,8 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,1 Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin) nach Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt und in eine 0,9 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) umgewandelt;

  5. 5.

    im Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) und fünf Planstellen der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      im allgemeinen Vermerk Nr. 2 die Angabe "513“ durch die Angabe "528" und die Angabe "507" durch die Angabe "522" ersetzt;

  6. 6.

    im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 20 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) neu ausgebracht;

  7. 7.

    von Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 1,5 Planstellen der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) nach Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Allgemeine Verwaltung) umgesetzt und kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) umgewandelt;

  8. 8.

    im Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, ITDienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 und 8 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(20) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

  1. 1.

    im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sechs Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwölf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zehn Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin)

    neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 10 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 10) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    KapitelTitel BesGr/ EGr Stellenzahl
    10 01422 01B 3 2
    A 16 6
    A 15 12
    A 14 10
    A 13 8
    10 12 422 01R 1 7
    A 9 2
    A 8 3
    A 7 2
    Summe52";
  3. 3.

    im Kapitel 10 12 (Bayer. Landessozialgericht, Sozialgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) sieben Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Sozialgericht), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales) bei dem neuen Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 25 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgende allgemeine Vermerke neu ausgebracht:

      "1) Alle Stellen sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber.

      2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 21 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 21 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die umgesetzten Stellen erhalten jeweils den Vermerk "Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren. Die Fünfjahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.""

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(21) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

  1. 1.

    im Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) der Vermerk zur BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) wie folgt gefasst:

    "Eine Planstelle ku nach BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der BesGr B 6 und den Bezügen der BesGr B 3 an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 bleibt unberührt.";

  2. 2.

    im Kapitel 12 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Veterinärdirektor, Veterinärdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Veterinäroberrat, Veterinäroberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin) und fünf Planstellen der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01

      1. aa)

        der bisherige allgemeine Vermerk wird Vermerk Nr. 1;

      2. bb)

        der folgende allgemeine Vermerk Nr. 2 angefügt:

        "2) Vgl. lnanspruchnahmevermerk bei Kap. 12 41 Tit. 422 01.";

  3. 3.

    im Kapitel 12 41 (Staatliche Veterinärverwaltung bei den Landratsämtern) bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01 der folgende allgemeine Vermerk mit dem Buchst. c angefügt:

    "c) 8 Stellen der BesGr A 13 bis A 16 der Kap. 12 41 und 12 23 zum Zwecke des Stellentausches gegenseitig."

2Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind gesperrt; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(22) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung)

  1. 1.

    im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt)

    1. a)

      bei dem neuen Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve))

      1. aa)

        40 Planstellen der BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Planstellen kw zum 31.12.2018.

        2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        3) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        4) Art. 6 Abs. 1 und 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        5) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Richter, planmäßigen Beamten, Richter und Beamten auf Zeit, Richter und Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 03 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 03 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 06 (Stellenpool Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen)

      1. aa)

        200 Planstellen der BesGr A16 - A3 (Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Die Planstellen sind wie folgt besetzbar: 50 Planstellen zum 1. Januar 2016, 50 Planstellen zum 1. Juli 2016 und 100 Planstellen zum 1. Oktober 2016.

        2) Planstellen kw zum 31. Dezember 2025.

        3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag nach Vorlage eines detaillierten Verlagerungskonzepts anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Die Dauer der Zuweisung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten; die Zuweisung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2025. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        4) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        5) Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        6) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten planmäßigen Beamten, Beamten auf Zeit, Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 06 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 06 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

  2. 2.

    im Kapitel 13 05 (Wirtschaftliche Unternehmen) bei Titel 422 56 (Immobilien Freistaat Bayern) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht; diese neuen Planstellen erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(23) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

  1. 1.

    im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      der Tauschvermerk zu BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) gestrichen;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 14 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 14) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    KapitelTitel BesGr/ EGr Stellenzahl
    14 01422 01A 11 1,0
    14 23428 58-20,5
    14 30422 01A 14 9,0
    14 40422 01 a) A 14 85,0
    Summe115,5";
  3. 3.

    im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Bereich Gesundheit) bei dem neuen Titel 428 58 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 20,5 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgender allgemeiner Vermerk ausgebracht:

      "Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 58 dürfen auf bis zu 20,5 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.";

  4. 4.

    im Kapitel 14 30 (Bereich Gesundheit bei den Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) neun Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht;

  5. 5.

    im Kapitel 14 40 (Staatliche Gesundheitsverwaltung bei den Landratsämtern und Landgerichtsärzte) bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Gesundheitsämter) 85 Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 und 5 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(24) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst -Wissenschaft und Kunst -)

  1. 1.

    im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen)

    1. a)

      bei Titel 422 02 Buchst. c (Professoren Zentrum Bayern Digital) fünf Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und fünf Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 01 Buchst. c (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Zentrum Bayern Digital) 12,5 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 2,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

    1. a)

      bei Titel 422 87 (Planmäßige Beamte und Professoren) vier Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), zwei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat a.Z., Akademische Rätin a.Z.) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 87 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  3. 3.

    aus Kapitel 15 73 (Walhalla)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) und

    2. b)

      von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 1,8 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle einer Aushilfskraft nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    umgesetzt.

2Von den gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten (Plan-)Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 eine Planstelle der BesGr W 3, eine Stelle EGr 13 und eine Stelle EGr 6 bis 31. August 2016 gesperrt; die restlichen neuen (Plan-)Stellen sowie die gemäß Satz 1 Nr. 1 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind bis 31. Dezember 2016 gesperrt.

(25) Für die in den Abs. 14 bis 24 neu ausgebrachten und mit dem Vermerk "kw zum 31.12.2018" oder mit dem Vermerk "kw zum 01.09.2019" versehenen (Plan-) Stellen ist abweichend von Art. 47 Abs. 1 BayHOArt. 47 Abs. 2 BayHO entsprechend anzuwenden; Abs. 3 bleibt unberührt.