Art. 11 HG 2015/2016 - Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2015/2016
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-20-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 92 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Inhaltsübersicht wird nach Art. 114 folgender Art. 114a eingefügt:
"Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder".
- 2.
Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird;".
- 3.
In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl "60." durch die Zahl "62." ersetzt.
- 4.
In Art. 71 Abs. 9 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "24" ersetzt.
- 5.
In Art. 103 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
- 6.
In Art. 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:
" (4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG, tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres."
- 7.
Art. 113a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In der Formel werden die Worte "GG W n Stufe m2013" durch die Worte "GG Wn Endstufe2013" ersetzt.
- bb)
In den Erläuterungen zur Formel werden die Worte
"GG W n Stufe m2013 = Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 und der zugeordneten Stufe am 1. Januar 2013" durch die Worte "GG W n Endstufe2013 = Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht." ersetzt.
- b)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt."
- c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 8.
Nach Art. 114 wird folgender Art. 114a eingefügt:
"Art. 114a
Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
(1) Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 ab dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.
(2) 1Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. 2Der Zuschlag berechnet sich mit 0,9 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des zwölften Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Art. 71 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend."