Art. 10 HG 2015/2016 - Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2015/2016
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-20-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:
- 1.
Art. 107a Abs. 3 wird aufgehoben.
- 2.
Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:
- a)
Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nach dem Amt "Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte" wird das Amt "Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation" eingefügt.
- bb)
Das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten7)" wird gestrichen.
- cc)
Fußnote 7 wird aufgehoben.
- b)
Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
Bei dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird die Fußnote "4)" angefügt.
- bb)
Nach dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" eingefügt.
- cc)
Es wird folgende Fußnote 4 angefügt:
"4) Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung."
- c)
In der Besoldungsgruppe R 3 wird in Fußnote 5 der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4."
- d)
Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
Bei dem Amt "Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)" wird die Fußnote "5)" angefügt.
- bb)
Es wird folgende Fußnote 5 angefügt:
"5)" Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7."
- 3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Bei der Amtsbezeichnung "Inspektor, Inspektorin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Justiz-" der Zusatz "Justizsicherheits-" eingefügt.
- b)
Bei der Amtsbezeichnung "Amtsrat, Amtsrätin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Garten-" der Zusatz "- im Justizvollzugsdienst" eingefügt.
- 4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"
Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische
Besoldungsordnungen)Betrag in Euro,
VomhundertsatzArt. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 139,23 ".
- b)
Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:
"
Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro,
VomhundertsatzA 6 3 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 ".
- c)
Die Besoldungsgruppe R 3 erhält folgende Fassung:
"
Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz R 3 5, 10 205,88 ".