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§ 6 RiG M-V - Dienstliche Beurteilung, Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sind dienstlich zu beurteilen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Würdigung aller Einzelmerkmale beruht. Beurteilungen für Richterinnen und Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(2) Dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung). Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Der Anlass ist in der Beurteilung zu vermerken.

(3) Richterinnen und Richter auf Probe sind spätestens neun Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, Richterinnen und Richter kraft Auftrags spätestens vor der Lebenszeiternennung. Richterinnen und Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer Amtszeit dienstlich zu beurteilen.

(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren, insbesondere die Zuständigkeiten, Beurteilungsintervalle, Zeitpunkte, Anlässe, das Bewertungssystem und weitere Inhalte der Beurteilungen durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, welche Richterinnen und Richter nicht mehr regelmäßig beurteilt werden und dass die Beurteilung bei Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der oder die Beurteilte für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

(5) Für eine Auswahlentscheidung besitzen Beurteilungen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.