§ 6 RiG M-V - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind unter Beachtung der sich bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen dienstlich zu beurteilen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
(2) Sofern eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen beruht, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Näheres bestimmt die oberste Dienstbehörde.