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§ 7 RiG M-V - Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne deren Zustimmung ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und zumutbar ist.