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§ 25 SächsStatG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Amtliche Abkürzung
SächsStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
291-1

Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift oder von einer obersten Landesbehörde anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.