§ 25 SächsStatG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 291-1
Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift oder von einer obersten Landesbehörde anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.