§ 2 BFStrMG - Mautschuldner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
- Amtliche Abkürzung
- BFStrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9290-16
(1) 1Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
- 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
- 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,
- 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
- 5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.