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§ 2 BFStrMG - Mautschuldner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

1Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1

  1. 1.

    Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder

  2. 2.

    über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder

  3. 3.

    das Motorfahrzeug führt.

2Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.