§ 2 BFStrMG - Mautschuldner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
- Amtliche Abkürzung
- BFStrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9290-16
1Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1
- 1.
Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
- 2.
über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
- 3.
das Motorfahrzeug führt.
2Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.