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§ 2 BFStrMG - Mautschuldner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

1Mautschuldner ist die Person,

  1. 1.

    die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,

  2. 2.

    die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,

  3. 3.

    die Führer des Motorfahrzeugs ist,

  4. 4.

    auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder

  5. 5.

    der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. 3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.