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  • ab 13.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4c BFStrMG - Zulassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

  1. 1.

    eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

  2. 2.

    das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

  3. 3.

    eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

  4. 4.

    der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

  5. 5.

    ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.