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§ 13a BFStrMG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 sind die §§ 1, 3a und 11 dieses Gesetzes in der am 30. März 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass abweichend von der vorstehend genannten Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu bestimmen, zu dem die Erhebung eines Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 erfolgen soll, soweit es aus einem technischen oder rechtlichen Grund im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist. 2Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass die Erhebung des Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen schnellstmöglich nach dem Entfallen des Grundes für die Rechtsverordnung erhoben werden kann.