Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen
(Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

Vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
I. Teil
Grundsätze
Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens1
Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens2
Sicherung der Weiterbildung3
Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens4
Prüfungen5
Förderung6
Unterrichtsstunde/Unterricht in Internatsform7
Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen8
II. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung9
Grundversorgung und Pflichtangebot10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter11
Zuweisungen des Landes12
Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck13
Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften14
III. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft15
Rücknahme und Widerruf16
Voraussetzungen der Förderung17
Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft18
IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen
Innovationspool19
Bauunterhaltungskosten20
Förderungsvoraussetzungen und -verfahren21
Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen22
Regionale Ausgestaltung23
Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen24
V. Teil
Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten26
Anlage zu § 15 Abs. 4Anlage 1