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§ 5 HWBG - Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

Das Land beteiligt sich aufgrund seiner öffentlichen Verantwortung nach den §§ 9 und 11 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)