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§ 11 HWBG - Zuweisungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) 1Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. 2Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. 3Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.

(2) Das Land fördert 200.000 Unterrichtsstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)